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Datenschutz

Datenschutz umfasst alle Regelungen die dafür sorgen, dass personen¬bezogene Daten nicht dahin gelangen, wo sie nicht hingehören, und nicht zu Zwecken benutzt werden, für die sie nicht vorgesehen sind. Datenschutz ist also nicht zur Sicherung von Daten, sondern zum Schutz der Persönlichkeitsrechte da.

Datenschutz Datensicherung
Objekt Personen Daten
ZielSchutz der PrivatsphäreSchutz der Daten gegen Manipulation
Mittel primärGesetzetechn.-organisatorische Maßnahmen
Mittel sekundärtechn.-organisatorische Maßnahmen Gesetze

Datenschutzfragen werden erst im Zeitalter der Computer behandelt, weil Datenbanken einen qualitativ und quantitativ grundsätzlich anderen Zugriff auf die Daten erlauben als Registraturen, Archive oder Akten. Anschauliche Beispiele sind die bundesweite Telefonnummern-Suche mittels Internet-Suchanfrage oder Telefonbuch-CD bzw. die Rasterfahndung im Zeichen der Anti-Terror-Maßnahmen.

Die Informationstechnik ermöglicht die Nutzung und Auswertung von Datenbeständen über den eigentlichen Zweck hinaus. Doch nicht alles was technisch machbar ist, ist rechtlich unbedenklich. Datenschutzgesetze setzen deutliche Grenzen, wenn es um personenbezogene Daten geht und verhindern somit Missbrauch.

Hessen hatte 1970 das erste Datenschutzgesetz der Welt. Es ist eine Datenverkehrsordnung die bestimmt, wie die Verarbeitung, also das Erheben, Speichern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten erfolgen darf.

Grundsätze des Datenschutzrechts

  • Jeder hat das Recht über die Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird als Spezialfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet.
  • Eine Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darf nur durch Gesetz erfolgen - nicht etwa durch Verwaltungsentscheidungen.
  • Im Gesetz ist präzise anzugeben, für welchen Zweck die Daten erhoben werden. Nur die für diesen Zweck notwendigen Daten dürfen erhoben werden. (Prinzip der Verhältnismäßigkeit); für andere Zwecke dürfen diese Daten nicht verwendet werden (Prinzip der Zweckbindung).
  • Aus dem Prinzip der Zweckbindung folgt, dass innerhalb der staatlichen Verwaltung eine informationelle Gewaltenteilung stattfinden muss - die traditionelle Amtshilfe hat sich an datenschutz-rechtlichen Prinzipien zu orientieren.
  • Nach dem so genannten Verbotsprinzip dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, wenn das nicht ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
  • Alle Schritte der Datenverarbeitung von der Erhebung, über die Speicherung, die verschiedenen Formen der Verarbeitung, bis hin zur Übermittlung an andere gehören dazu. Auch die Aufbewahrung in Akten ist davon betroffen.
  • Die Erhebung personenbezogener Daten hat in der Regel beim Betroffenen zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Daten auf anderem Wege ermittelt werden.
  • Datenschutzbeauftragte haben über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu wachen.
  • Jedem Bürger stehen Individualrechte zu: Das Recht auf Auskunft über gespeichert und übermittelte Daten, auf Berichtigung, Löschung bzw. Sperrung von Daten, auf Anrufung von Datenschutzbeauftragten.

Risiken Moderne Informationstechnologien enthalten Risiken für die Bürger:

  • Risiko der unbegrenzten Speicherung von Daten.
  • Risiko der jederzeitigen Abrufbarkeit von Daten, ohne Rücksicht auf Entfernungen.
  • Risiko der Verknüpfung verschiedener Datensammlungen zu einem Persönlichkeitsbild des Einzelnen.
  • Risiko der unzureichenden Kontrollierbarkeit der Datenverarbeitungsprozesse durch den Betroffenen.

Persönlichkeitsbilder

  • Ein „totales“ Persönlichkeitsbild muss notwendigerweise falsch, verzerrend sein, weil die Daten-Mosaikbausteine aus dem situativen Kontext ihrer Entstehung herausgerissen und gespeichert werden.
  • Da der Computer die Gnade des Vergessens nicht kennt, ist dem Betroffenen die Chance der Umkehr verwehrt.
  • Ein menschlicher Dialog ist mit dem Computer nicht möglich. Der Staat behandelt den Bürger als ein Objekt, eine Sache, wenn er ihn auf einen Datenbestand reduziert.

Entanonymisierung

  • Die Entanonymisierungsdiskussion kam mit der Volkszählung 1987 auf, da die statistischen Ämter den Eindruck erweckten, die Volkszählungsdaten seien anonym (grie.: ohne Namen).
  • Durch automatische Verfahren lassen sich in der Regel aus den Daten einer Gemeinde Personen identifizieren. Dies stellt jedoch einen Verstoß gegen die Datenschutz- und Volkszählungsgesetze dar.
db/datenschutz.txt · Zuletzt geändert: 2014/05/01 13:47 von roehner